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28 Sep. 2026 admin

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen vor 2019

Wird gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Klage erhoben und möchte der Steuerschuldner erreichen, dass er die festgesetzte Steuer bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zahlen muss, kann er die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Stellt sich später heraus, dass die Steuerfestsetzung richtig war, fallen Aussetzungszinsen an. Diese werden für den Zeitraum ab Eingang des Rechtsbehelfs bis zum Ende der Aussetzung berechnet und betragen 0,5 % für jeden vollen Monat der Aussetzung (§§ 237, 238 Abs. 1 Abgabenordnung).

Davon zu unterscheiden sind die Nachzahlungszinsen, die anfallen, wenn  z. B. infolge einer Außenprüfung oder wegen später Abgabe und langer Bearbeitungszeit der Steuererklärung durch die Finanzbehörde eine Steuernachzahlung festgesetzt wird (§ 233a Abgabenordnung). Nachzahlungszinsen sollen pauschal den Liquiditätsvorteil ausgleichen, der durch die späte Steuerfestsetzung und -zahlung erlangt wird. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Auch für die Nachzahlungszinsen galt lange Zeit der Zinssatz von 0,5 % pro Monat.

Das Bundesverfassungsgericht – BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 – entschied jedoch im Jahr 2021, dass der Zinssatz für Nachzahlungszinsen für die Jahre ab 2014 wegen des dauerhaft gesunkenen Marktzinsniveaus deutlich zu hoch und daher verfassungswidrig sei; die Entscheidung betraf aber ausdrücklich nicht die Aussetzungszinsen. Entsprechend hat der Gesetzgeber nur den Zinssatz für Nachzahlungszinsen auf 0,15 % pro Monat abgesenkt (§ 238 Abs. 1a Abgabenordnung), und dies nur für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019, während Aussetzungszinsen weiterhin mit 0,5 % pro Monat berechnet werden.

Das Finanzgericht Münster – FG Münster vom 03.06.2026 9 V 583/26 – hat nun in einem aktuellen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für Verzinsungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat Aussetzung der Vollziehung für festgesetzte Aussetzungszinsen gewährt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Begründung des Bundesverfassungsgerichts auf Aussetzungszinsen übertragbar. Außerdem verweist das Finanzgericht auf das beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Aussetzungszinsen, das jedoch erst die Zeiträume ab 2019 betrifft – Az. des BVerfG: 1 BvL 8/24.

“Gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster wurde Beschwerde eingelegt, über die der Bundesfinanzhof nun zu entscheiden hat – Az. des BFH: VIII B 59/26 (AdV).”

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