
Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer können die Bestattungskosten und andere mit dem Erwerb von Todes wegen im Zusammenhang stehenden Nachlassregelungskosten als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Sofern keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden, wird dafür ein Pauschbetrag von 15.000 Euro berücksichtigt – siehe § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
Bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist aufgrund von Rechtsstreitigkeiten unter den Miterben häufig die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. Zur Berücksichtigung der dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten als abziehbare Nachlassverbindlichkeit hat der Bundesfinanzhof – BFH-Urteil vom 11.03.2026 II R 10/23 – aktuell Stellung genommen.
Dies soll auch dann gelten, wenn die Erbengemeinschaft zunächst mit der Verwaltung (im Streitfall: Gebäudevermietung) des Nachlassvermögens begonnen hatte und erst später nach mehreren Jahren die Erbauseinandersetzung einleitete. Die zwischenzeitlich im Zusammenhang mit der Vermietung entstandenen Verwaltungskosten waren aber nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig – siehe § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
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