
Die Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten können regelmäßig in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Wahl des Verkehrsmittels ist dabei grundsätzlich freigestellt.
Das Finanzgericht Niedersachsen – FG Niedersachsen vom 18.09.2024 9 K 183/23 (EFG 2025 S. 1067); siehe auch Informationsbrief Oktober 2025 Nr. 2 – hatte daher die Aufwendungen für den privaten PKW für berufliche Fahrten auch dann als Werbungskosten anerkannt, wenn ein Firmenwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, der im Streitfall aber durch die Ehefrau genutzt wurde.
Der Bundesfinanzhof – BFH-Urteil vom 21.01.2026 VI R 30/24 – hat dieser Auffassung widersprochen.
Eine solche Mitveranlassung liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber überlassene PKW nicht für betriebliche Fahrten verwendet, sondern aufgrund einer privaten Entscheidung der Ehefrau überlassen wird und stattdessen ein privater PKW für berufliche Fahrten genutzt wird. Eigene Fahrtkosten sind insoweit für die beruflichen Fahrten nur aufgrund dieser privaten Entscheidung angefallen. Die Aufwendungen für den privaten PKW sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
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