
Bei Wohnungs- oder Teileigentum enthält das sog. Hausgeld regelmäßig einen Betrag für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Die hier angesammelten Beträge werden für später anfallende Reparaturen usw. eingesetzt. Befindet sich das Wohn- oder Teileigentum in einem Betriebsvermögen, war dieses von der Hausverwaltung verwaltete „Guthaben“ vom Eigentümer in der Bilanz zu aktivieren – BFH-Beschluss vom 05.10.2011 I R 94/10 (BStBl 2012 II S. 244), Rz. 11.
Der Bundesfinanzhof – BFH-Urteil vom 15.01.2026 IV R 19/23 – hat entschieden, dass dies auch nach Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes – Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl 2020 I S. 2187) gilt, auch wenn das Verwaltungsvermögen nunmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört.
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