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08 Juni 2026 admin

Aktivierung des Anteils an einer Erhaltungsrücklage bei Wohnungs- oder Teileigentum

Bei Wohnungs- oder Teileigentum enthält das sog. Hausgeld regelmäßig einen Betrag für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Die hier angesammelten Beträge werden für später anfallende Reparaturen usw. eingesetzt. Befindet sich das Wohn- oder Teileigentum in einem Betriebsvermögen, war dieses von der Hausverwaltung verwaltete „Guthaben“ vom Eigentümer in der Bilanz zu aktivieren – BFH-Beschluss vom 05.10.2011 I R 94/10 (BStBl 2012 II S. 244), Rz. 11.

Der Bundesfinanzhof – BFH-Urteil vom 15.01.2026 IV R 19/23 – hat entschieden, dass dies auch nach Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes – Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl 2020 I S. 2187) gilt, auch wenn das Verwaltungsvermögen nunmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört.

“Ein Betriebsausgabenabzug ist also – wie bisher – erst in dem Jahr möglich, in dem der Erhaltungsrücklage Mittel für Instandhaltungen entnommen und diese für die Begleichung von Handwerkerrechnungen verwendet werden.”

Dieser Artikel stellt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar. Bitte beachten Sie, dass sich seitdem Änderungen ergeben haben können.

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