
Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der Leistungsempfänger eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die Rechnung muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten – vgl. dazu § 14 Abs. 4 UStG; zu Besonderheiten siehe auch §§ 31 bis 34 UStDV:
Fehlen in der Rechnung einzelne Angaben oder sind Angaben fehlerhaft, kann der Rechnungsaussteller die Rechnung entsprechend berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung ist grundsätzlich auch rückwirkend möglich; Voraussetzung ist jedoch, dass das ursprüngliche Dokument bestimmte Mindestangaben enthält, die es als Rechnung qualifizieren und die Identifizierung der Leistung ermöglichen – siehe EuGH-Urteile vom 15.09.2016 C-518/14 „Senatex“ und vom 21.11.2018 C-664/16 „Vadan“; BFH-Urteile vom 20.10.2016 V R 26/15 (BStBl 2020 II S. 593) und vom 22.01.2020 XI R 10/17 (BStBl 2020 II S. 601).
Fehlen diese Angaben, ist der Vorsteuerabzug erst ab Vorliegen der Rechnungsberichtigung zulässig.
Eine Rechnung sei dann berichtigungsfähig, wenn sie mindestens aussagekräftige Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer hat.
Die zur Rechnungsberichtigung vorgelegten Dokumente stellten nach Auffassung des Gerichts jedoch erstmalige Rechnungen dar, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug gewährt werden konnte.
Der Bundesfinanzhof – BFH-Beschluss vom 26.02.2026 V B 11/25 (BFH/NV 2026 S. 602); Az. des anhängigen Revisionsverfahrens: V R 7/26 – hat die Revision zugelassen, um zu klären, ob eine Rechnungsberichtigung auch bei nicht berichtigungsfähigen Rechnungen eine Rückwirkung für den Vorsteuerabzug auf die Ursprungsrechnung entfalten kann.
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